
Keine Pflegebox-Lieferungen mehr über Apotheken – was tun?
Ab dem 1. Juli 2025 dürfen Apotheken keine Pflegehilfsmittel mehr direkt liefern. Eine Lücke entsteht: Patienten und Angehörige müssen künftig selbst aktiv werden.
Dieser Vertrag regelt die Kooperation zwischen zwei Dienstleistern oder Personen, bzw. Personen und Dienstleistern. Die Parteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit zu unterstützen und ihre jeweiligen Fähigkeiten zu nutzen, um ein optimales Ergebnis zu erzielen.
Jede Seite erklärt sich bereit, die andere Seite auf dem neuesten Stand zu halten und alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Vermittlung der jeweiligen Leistungen notwendig und wichtig sind.
Die Vertragspartner verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Seite vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
Sollte eine der Parteien ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die andere Seite zunächst versuchen, die Angelegenheit zu lösen. Sollte es nicht möglich sein, eine Einigung zu erzielen, können beide Seiten das Abkommen kündigen.
Der Vertrag wird so lange wirksam sein, bis er von einer der Parteien gekündigt wird. Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen beiden Parteien dar. Alle weiteren Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen der vertraglichen Änderung.
Die Provisionsregelung für Vermittlungstätigkeiten und das Provisions-Honorar werden beim Folgegespräch zwischen Ihnen und PFLEGERWOHL erläutert.
zwischen unten Genannten und
PFLEGERWOHL GmbH
Lange Wende 5a | 59069 Hamm
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